Alter und Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Über das Auswahlkriterium „Lebensalter“ soll die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestärkt werden, deren Chancen typischerweise schlechter sind, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Umgekehrt ist ein älterer Arbeitnehmer, der eine Regelaltersrente beziehen kann, weniger schutzbedürftig als ein jüngerer Arbeitnehmer, der auf das Arbeitseinkommen angewiesen ist. Deshalb verstößt eine Regelung, die Arbeitnehmer mit einer Berechtigung zum Bezug einer Regelaltersrente als weniger schutzbedürftig beschreibt, nicht gegen das Diskriminierungsverbot im AGG (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.4.2017 – 2 AZR 67/16). 

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber und Betriebsräte bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.