BAG: Berechnung von Betriebsrenten bei phasenweiser Teilzeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Grundsatzentscheidung mit den Rechtsfragen zur Berechnung von Versorgungsrechten bei phasenweiser Teilzeitarbeit befasst (Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 480/18). Bei dieser Berechnung ist gem. § 4 Abs. 1 TzBfG das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf ein Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Daraus folgt, dass Teilzeitarbeit nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders als Vollzeitarbeit vergütet werden darf.

Eine zulässige unterschiedliche Behandlung in quantitativer Hinsicht liegt insbesondere in der Gewährung von Arbeitgeberleistungen bemessen am Arbeitszeitanteil eines Teilzeitarbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann das Entgelt entsprechend der verringerten Arbeitsleistung anteilig kürzen (pro-rata-temporis-Grundsatz). Dieser Grundsatz wird auf die Arbeitsleistung des gesamten Berufslebens angewandt und damit auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Im entschiedenen Fall prüfte das BAG einen Pensionsplan, nach dem die Versorgung nach dem Endgehalt und Beschäftigungsgrad berechnet wird. Das BAG entschied, dass das Endgehalt dabei an den tatsächlichen Beschäftigungsumfang während der Dauer des Arbeitsverhältnisses angepasst werden darf.

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