Geheime Wahl zu den Arbeitnehmervertretungen im Betrieb und Unternehmen

In den Wahlordnungen zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben und zu den Aufsichtsräten ist eine „geheime“ Wahl vorgeschrieben. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dieser Anforderung aus Anlass der Anfechtung zu einer Wahl des Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat (§ 13 WODrittelbG) zu befassen (BAG Beschluss vom 22. 4. 2021 – 7 ABR 20/20). Bei der Wahl wurde vom Wahlvorstand eine Stimmabgabe für ungütig erklärt, da sie in der linken oberen Ecke außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehen Feldes einen gezeichneten Smiley mit  einem Durchmesser von ca. 1 cm aufwies. Das führte zur Stimmengleichheit bei  zwei  konkurrierenden Bewerbern. Der beim  Losentscheid  unterlegene Bewerber focht die Wahl an. Nach seiner Ansicht wurde der Stimmzettel  mit dem Smiley zu Unrecht als ungültig gewertet. 

Die Instanzgerichte kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.  Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts  war die  Stimmabgabe ungültig. Es sei nicht erforderlich, dass die Person, die den Stimmzettel abgegeben habe, tatsächlich feststellbar sei. Es genüge, dass  die zusätzliche, über die Stimmabgabe hinausgehende Kennzeichnung im Zusammenwirken mit anderen Umständen abstrakt geeignet sein könne, Rückschlüsse auf die Identität des Abstimmenden zu ziehen. Jegliche Kennzeichnung  des Stimmzettels stelle im Zweifel ein besonderes Merkmal  i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG dar.

Wir beraten gern Unternehmen und Betriebsräte in Rechtsfragen betreffend die Wahl der Arbeitnehmervertreter in Betriebsräten und Aufsichtsräten.  Gerne vertreten wir die Beteiligten auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen.