Unwirksame Klausel bei Leistungsprämie in „Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“

Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.02.2024 (12 Sa 864/23). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu denen in der Regel auch Arbeitsverträge gehören), die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine solche Konkretisierung fehlt aber bei der Vereinbarung einer Leistungsprämie „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“.

Es kann nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus der Klausel nicht ermittelt werden, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird, und für welches Betriebsergebnis nicht. Das für die Leistungsgewährung vorausgesetzte Betriebsergebnis ist im Wortlaut der Klausel nicht näher qualitativ beschrieben. Die Abhängigkeit zwischen Betriebsergebnis und Gewährung der Leistungsprämie bleibt unbestimmt.

Die ungenaue Beschreibung der Zahlungsbedingung geht zu Lasten des Arbeitgebers und hat zur Folge, dass die Leistungsprämie bedingungslos ausgezahlt werden muss.