BAG: Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Sofern ein Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg hat, steht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis besteht dann weiterhin fort. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher auch nach Ablauf der Kündigungsfrist das vertraglich vereinbarte Gehalt weiterhin zahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat (sog. Annahmeverzugslohnanspruch). Hat der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses anderweitigen Verdienst erzielt, muss er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen. Außerdem muss er sich das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Legt der Arbeitnehmer im Prozess dar, dass er sich nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet hat und deren Vermittlungsangeboten sachgerecht nachgegangen ist, kann ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorgeworfen werden.
Ein Arbeitnehmer unterlässt hingegen böswillig anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7.2.2024 – 5 AZR 177/23. Die Agentur für Arbeit hatte dem Kläger in diesem Fall – anders als üblich – keine Stellenangebote unterbreitet, weil er ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er dies nicht wünsche. Zudem hatte er angegeben, dass er sich bewerben könne, wenn man ihn dazu zwinge. Er werde einem potentiellen Arbeitgeber aber bei Bewerbungen – noch vor einem Vorstellungsgespräch – mitteilen, dass ein Gerichtsverfahren mit dem letzten Arbeitgeber laufe und er unbedingt dort weiterarbeiten wolle. Dieses Verhalten berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht zu Lasten des Klägers. Denn der Kläger habe im Ergebnis verhindert, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten werden konnte.
Das Bundesarbeitsgericht hat das vorhergehende Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.