Auskunftsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – Lohnabrechnungen von Kollegen
Unter den Voraussetzungen des § 38 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder (je nach Größe des Betriebs) einen Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei wird ihnen die Vergütung fortgezahlt, die sie erhalten hätten, wenn sie ihre Arbeitsleistung erbracht hätten.
Die Ermittlung des hypothetischen Gehalts ist in der Praxis häufig schwierig. Das gilt vor allem, wenn die betreffenden Betriebsratsmitglieder bereits seit vielen Jahren freigestellt sind. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend machte. Im Rahmen dieses Auskunftsanspruchs verlangte das Betriebsratsmitglied auch die Vorlage der Lohnabrechnungen seiner Kollegen zur Vorbereitung eines Anspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Das freigestellte Betriebsratsmitglied habe keinen Anspruch auf Vorlage der Lohnabrechnungen seiner Kollegen. Die geforderten Lohnabrechnungen enthielten – so das Landesarbeitsgericht – zahlreiche sehr persönliche und höchst geheimhaltungsbedürftige Daten. Berechtigte Interessen des Betriebsratsmitglieds, diese sensiblen Daten in Erfahrung zu bringen, seien sind nicht erkennbar. Die dem Betriebsratsmitglied nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlenden Vergütung könne auf der Grundlage von anderen Quellen ermittelt werden, ohne in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kollegen eingreifen zu müssen.
HEITHER Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder im Hinblick auf alle Fragen betreffend die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern.