Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen fehlender Deutschkenntnisse

Gemäß § 2 Abs. 5 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) soll der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

Obwohl § 2 Abs. 5 WO als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist, handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Wird gegen diese Regelung verstoßen, berechtigt dies zur Anfechtung der Betriebsratswahl.

Das LAG Düsseldorf entschied nun mit Beschluss vom 12.1.2024 – 10 TaBV 51/23, dass die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache im Sinne vom § 2 Abs. 5 WO nur mächtig sind, „wenn ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können“. Dies – so das LAG Düsseldorf –  folge aus dem Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen.

Bei den im Jahr 2026 anstehenden Betriebsratswahlen sind also sowohl der Wahlvorstand als auch der Arbeitgeber gut beraten, die Einhaltung des § 2 Abs. 5 WO zu gewährleisten. Andererseits droht die Anfechtung der Betriebsratswahl.