Erfüllung des Urlaubsanspruchs trotz häuslicher Quarantäne des Arbeitnehmers
Wer als „Kontaktperson“ Urlaubstage in Quarantäne verbringen musste, ohne selbst arbeitsunfähig zu sein, bekommt diese Tage nicht gutgeschrieben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.5.2024 – 9 AZR 76/22 -). Nach der Urlaubsbewilligung eintretende und vom Arbeitgeber nicht unmittelbar zu beeinflussende Umstände seien regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und fielen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in dessen Risikosphäre. § 9 Bundesurlaubsgesetz, wonach Krankheitstage während des Urlaubs, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden können, nicht auf des Jahresurlaub angerechnet werden können, sei nicht übertragbar. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat das IfSG mit Wirkung zum 17.9.2022 geändert. Seitdem bestimmt § 59 Abs. 1 IfSG, dass unter den dort genannten Voraussetzungen Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die vorliegende Entscheidung hat daher nur für Fälle vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung Bedeutung.