Anspruch auf Urlaubsabgeltung eines Geschäftsführers nach dem BUrlG

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich in seinem Urteil vom 25.7.2023 – 9 AZR 43/22 – mit der Frage der Anwendbarkeit des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) auf das Dienstverhältnis einer Geschäftsführerin.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war aufgrund eines Dienstvertrages als Geschäftsführerin bei der Beklagten beschäftigt. Nach diesem Dienstvertrag hatte sie die von der Geschäftsleitung bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten. Zudem wurde ihr die zu erbringende Arbeitsleistung konkret vorgegeben. Nach Niederlegung ihres Amtes als Geschäftsführerin machte die Klägerin ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geltend. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG dann abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, da die Geschäftsführerin selbständig tätig gewesen sei und das BUrlG mangels Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin keine Anwendung finde.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung. Denn die Klägerin war als sog. Fremdgeschäftsführerin ungeachtet des nationalen Arneitnehmerbegriffs jedenfalls nach den unionsrechtlichen Vorschriften als Arbeitnehmerin im Sinne des BUrlG einzustufen. Das BUrlG setzt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG um. Maßgeblich ist deshalb der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.

Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 26.3.2015 – C-316/13). Dies können auch Mitglieder eines Leitungsorgans sein. Aufgrund der Ausgestaltung des Dienstvertrages nahm das BAG eine solche Weisungsabhängigkeit der Klägerin an. Der Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung folge deshalb unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

HEITHER Rechtsanwälte beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer umfassend im Individualarbeitsrecht.