BAG: Tariföffnung bezüglich Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Sie können gemäß §1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Gemäß § 1a Absatz 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung zahlen soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Von dieser gesetzlichen Regelung kann gemäß § 19 Absatz 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun mit Urteil vom 20.8.2024 – 3 AZR 285/23, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.1.2018 geschlossen wurden. Diese Frage war bislang in der Fachliteratur umstritten.
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