Kürzung des tariflichen Mehrurlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer haben gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen (Gesetzeswortlaut: „24 Werktage“). Der gesetzliche Mindesturlaub darf weder durch Arbeitsvertrag noch durch einen Tarifvertrag unterschritten werden. Sieht ein Tarifvertrag (wie häufig) allerdings einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub vor, so dürfen die Tarifvertragsparteien diesen grundsätzlich frei regeln und von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.
So hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich für den Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der die monatlich anteilige Entstehung des Anspruchs auf den tariflichen Mehrurlaub von einer monatlichen zu erbringenden Mindestarbeitsleistung abhängt, wirksam ist. Dies gilt nach dem Tarifvertrag allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht arbeiten konnte. Hiervon macht der Tarifvertrag allerdings wiederum eine Rückausnahme für den Fall, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. In diesem Fall entsteht während der Erkrankung insgesamt (also bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung) überhaupt kein tariflicher Urlaubsanspruch (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 127/23).