BAG: Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für Feiertagszuschläge (TV-L)

Sofern ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung an wechselnden Orten erbringt, stellen sich in der Praxis häufig Rechtsfragen im Hinblick auf die Behandlung von Feiertagen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun mit Urteil vom 1.8.2024, dass sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.

Ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, hatte auf Anordung der Arbeitgeberin vom 1. bis 5. November an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teilgenommen. Der 1. November (Allerheiligen) ist zwar in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nicht aber in Hessen. Der Arbeitnehmer verlangte von der Arbeitgeberin nun Feiertagszuschläge, für die am 1. November in Hessen erbrachte Arbeitsleistung.

Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht noch zugunsten der Arbeitgeberin entschieden hatten, gab das Bundesarbeitsgericht der Revision des Arbeitnehmers statt. Es entschied, dass dem Arbeitnehmer die geltend gemachten Feiertagszuschläge zustehen. Nach den Regelungen des TV-L sei der regelmäßige Beschäftigungsort für den Feiertagszuschlag maßgeblich. Da dieser sich im streitgegenständlichen Fall in Nordrhein-Westfalen befand, obsiegte der Arbeitnehmer mit seiner Klage.