BAG: Schadensersatzanspruch nach der DSGVO

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) machen Arbeitnehmer im Rahmen von Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht häufig Auskunftsansprüche gemäß Art. 14, 15 DSGVO geltend. Werden diese Ansprüche nicht erfüllt, folgt meist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß Art. 82 DSGVO. Nach dieser Regelung hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun mit Urteil vom 20.6.2024 – 8 AZR 91/22 – Folgendes klar: Ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines Schadens und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden voraus. Der Kläger hat das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt, reicht allein die Befürchtung weiterer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung für die Annahme eines Schadens nicht aus.

Da der klagende Arbeitnehmer keinen konkreten Schaden darlegen konnte, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers, nachdem das Landesarbeitsgericht in der 2. Instanz noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € bejaht hatte.