Anpassung (Erhöhung) von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG)
Arbeitgeber, die ehemaligen Arbeitnehmern eine Betriebsrente gewähren, sind gemäß § 16 BetrAVG dazu verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung (Erhöhung) der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.