Nutzung von Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats
Das ArbG Wesel hat den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung auch in Zeiten von COVID-19 bestätigt.