An Ihrer Seite – Führungskräfte und Geschäftsführer
Führungskräfte (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände oder leitende Angestellten) sehen sich häufig mit besonderen vertraglichen, haftungsrechtlichen und strategischen Fragestellungen konfrontiert. Diese Herausforderungen sind uns aus unserer Beratungspraxis vertraut. Wir beraten Führungskräfte umfassend in allen rechtlichen Fragen rund um ihr Beschäftigungsverhältnis – von der Vertragsgestaltung über Vergütungs- und Bonusregelungen bis hin zur Trennungssituation.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Führungskräften unterschiedlichster Branchen – diskret, verlässlich und mit dem Blick für das Wesentliche. Ob Verhandlungen auf Augenhöhe oder gerichtliche Auseinandersetzung: Wir stehen Ihnen als starke Partner zur Seite.
Herausforderungen für Führungskräfte und Geschäftsführer
Haftungsrisiko für Geschäftsführer – persönlich abgesichert handeln
Streit mit Gesellschaftern – Eskalation vermeiden
Wettbewerbsverbot – Spielräume kennen und nutzen
Unsere Schwerpunkte für Führungskräfte und Geschäftsführer
Compliance für Führungskräfte und Geschäftsführer
Strategische Beratung bei compliancerelevanten Sachverhalten
Mehr erfahrenKündigungsschutz für Führungskräfte und Geschäftsführer
Beratung und Vertretung bei Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen
Mehr erfahrenUnsere Leistungen für Führungskräfte und Geschäftsführer
Beratung für Führungskräfte und Geschäftsführer
Umfassende Beratung von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeits-/Anstellungsverhältnisses
Prozessvertretung für Führungskräfte und Geschäftsführer
in Streitigkeiten mit Arbeitgeber oder Unternehmen
Unterstützung bei Vertragsverhandlungen, z.B.: Geschäftsführeranstellungsverträge, Arbeitsverträge und Prüfung einzelner Vertragsbestimmungen, z.B. Tantiemeregelungen
Seminare für Führungskräfte und Geschäftsführer
Führungskräfteschulungen zu speziellen arbeitsrechtlichen Themen, z. B. zu Compliance oder AGG
Ihre Experten im Arbeitsrecht
Dr. Martin Heither
Stefanie Richter
Franziska Bartholomé
Timo Witkowski
Dr. Friedrich Heither
Häufige Fragen, die uns gestellt werden
Was ist bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Führungskräfte zu beachten?
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (also Konkurrenzverbote nach dem Ausscheiden) sind bei Führungskräften nicht automatisch durch Gesetz geregelt, werden aber oft vertraglich vereinbart. Wichtig ist, dass solche Verbote in zeitlicher und räumlicher Hinsicht angemessen sind – üblich sind maximal bis zu 24 Monate Dauer. Bei leitenden Angestellten oder normalen Arbeitnehmern schreibt § 74 HGB zudem eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Vergütung während der Dauer des Verbots vor. Auch Geschäftsführern wird in der Praxis eine solche Entschädigung vertraglich oft zugesagt, um das Verbot fair auszugleichen. Achten Sie darauf, dass das Wettbewerbsverbot schriftlich fixiert ist und keine überzogene Einschränkung enthält; andernfalls könnte es unwirksam sein. Im Zweifel sollte eine Fachanwältin/ein Fachanwalt prüfen, ob eine Wettbewerbsklausel durchsetzbar ist.
Kann ein Geschäftsführer einfach abberufen oder gekündigt werden?
Ja, grundsätzlich können die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Geschäftsführer jederzeit von seinem Amt abberufen (Widerruf der Bestellung). Anders als normale Arbeitnehmer genießt ein Geschäftsführer in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist daher meist deutlich einfacher möglich als bei einem gewöhnlichen Angestellten. Allerdings sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen oder Abfindungsklauseln zu beachten. Eine fristlose Abberufung/Kündigung erfordert – sofern nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt – einen wichtigen Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung). Nach einer Abberufung kann es in Einzelfällen vorkommen, dass der ehemalige Geschäftsführer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießt, falls noch ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis besteht.
Haften Geschäftsführer persönlich für Fehlverhalten im Unternehmen?
Geschäftsführer und Vorstände tragen eine hohe Verantwortlichkeit – bei Rechtsverstößen des Unternehmens können sie unter Umständen auch mit ihrem Privatvermögen in Haftung genommen werden. Es ist ein Irrglaube, dass bei einer GmbH nur das Stammkapital haftet; Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen (z. B. bei Verstößen gegen Gesetze, Steuern, Sozialabgaben oder Compliance-Pflichten). Um persönliche Haftung zu vermeiden, sollten Führungskräfte für ein funktionierendes Compliance-Management sorgen und Risiken aktiv überwachen. Eine D&O-Versicherung kann zusätzlich Schutz bieten. Dennoch bleibt: Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt, dem drohen Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Gelten für Geschäftsführer dieselben Arbeitsrechts-Regeln wie für normale Arbeitnehmer?
Nein – viele arbeitsrechtliche Schutzvorschriften greifen bei echten Führungskräften nicht oder nur eingeschränkt. Geschäftsführer zählen rechtlich nicht als „Arbeitnehmer“, sondern als Organe der Gesellschaft. Daher fallen sie z. B. nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Auch das Arbeitszeitgesetz sowie das Betriebsverfassungsgesetz finden auf Geschäftsführer keine Anwendung, vergleichbar mit selbstständigen Unternehmern. Ein Geschäftsführer kann also z. B. keine Überstundenvergütung verlangen und auch keiner Personalvertretung angehören. Dennoch gelten natürlich allgemeine Gesetze: Geschäftsführer unterliegen dem AGG (Diskriminierungsverbot), Arbeitsschutzpflichten gegenüber Mitarbeitern und haften für Verstöße. Insgesamt bewegt sich eine Führungskraft in einer anderen arbeitsrechtlichen Stellung als ein normaler Angestellter.
Welche Pflichten habe ich als Geschäftsführer in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat?
Auch leitende Organe müssen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats achten. Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (z. B. Arbeitszeitgestaltung, Einführung neuer Technologien, Einstellungen in größeren Betrieben) darf der Geschäftsführer keine einseitigen Entscheidungen treffen, ohne den Betriebsrat einzubinden. Missachtet er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (nach § 87 BetrVG), kann der Betriebsrat notfalls per Gericht erwirken, dass die Maßnahme unterlassen oder rückgängig gemacht wird. Daher sollte eine Geschäftsführung stets „auf Augenhöhe“ mit dem Betriebsrat verhandeln und frühzeitig Informationen teilen. Vertrauen und Transparenz sind wichtig – der Betriebsrat ist kein Gegner, sondern Partner bei der Gestaltung betrieblicher Regeln. Letztlich schreibt das Gesetz die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ vor, was von oben gelebt werden muss, um reibungslose Prozesse sicherzustellen.
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