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Betriebsrenten-Anpassung-Rügepflicht

17 Juli 2019

Wir möchten unsere Mandanten und alle Versorgungsempfänger auf eine Rügepflicht aufmerksam machen. Der Arbeitgeber muss regelmäßig prüfen und entscheiden, ob er die laufenden Betriebsrenten nach Maßgabe des § 16 BetrAVG anpassen muss. In einigen Fällen war die Anpassungsentscheidung nicht korrekt. In diesen Fällen muss der Versorgungsempfänger (z. B. Arbeitnehmer) sich rühren. Er muss eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung spätestens bis zum nächsten Anpassungstermin rügen und bis zum übernächsten Anpassungstermin Klage erheben. Sonst kann er später nicht wegen der fehlerhaften Anpassung eine Nachzahlung verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil entschieden (BAG Urteil vom 14. 5. 2019 – 3 AZR 112/18).

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