An Ihrer Seite – Piloten
Fliegerische Arbeitsverhältnisse bringen ihre ganz eigenen arbeitsrechtlichen Herausforderungen mit sich – wir kennen sie genau. Unsere Kanzlei hat bereits mehrere hundert Verfahren für Pilotinnen und Piloten geführt und verfügt über umfassende Erfahrung in diesem spezialisierten Bereich des Arbeitsrechts.
Wir vertreten Sie/Euch kompetent bei der Geltendmachung von Teilzeitansprüchen (Blockteilzeit), bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schulungs- und Darlehensverträgen sowie bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, z.B. für Mehrflugstunden. Ebenso beraten und vertreten wir Sie/Euch in allen Fragen der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung – stets mit dem Blick für die Besonderheiten des Berufs als Pilot.
Herausforderungen für Piloten
Flugdienst- und Ruhezeiten – wenn Sanktionen drohen
Tarifkonditionen im Cockpit – fair verhandeln
Fluguntauglichkeit – Rechte wahren, Perspektiven sichern
Unsere Schwerpunkte für Piloten
Dauerhafte und vorübergehende Flugdienstuntauglichkeit, Loss of Licence, (tarif-)vertragliche Rechte
Mehr erfahrenÜbergangsversorgung/betriebliche Altersversorgung
Kompetente Unterstützung im Hinblick auf Berechnung, Prüfung und Durchsetzung von Übergangsversorgung- und Rentenansprüchen
Mehr erfahrenUnsere Leistungen für Piloten
Umfassende Betreuung zu allen Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der luftfahrtrechlichen Besonderheiten
Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung für Piloten
Einholung der Deckungszusage, Korrespondenz mit Rechtschutzversicherung sowie Abrechnung der Kosten über Rechtschutzversicherung
Ihre Experten im Arbeitsrecht
Dr. Martin Heither
Stefanie Richter
Franziska Bartholomé
Timo Witkowski
Dr. Friedrich Heither
Häufige Fragen, die uns gestellt werden
Welche Ruhezeiten und Arbeitszeitregeln müssen Piloten beachten?
Für Piloten gelten strikte Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften nach EU/EASA-Regelungen. Diese begrenzen beispielsweise die tägliche Flugdienstzeit und schreiben Mindestruhezeiten zwischen den Einsätzen vor. Das soll Übermüdung und Sicherheitsrisiken vermeiden. Weder der Arbeitgeber noch der Pilot dürfen diese Grenzen überschreiten. Piloten haben das Recht, einen Flug zu verweigern, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden. Sollte ein Pilot dennoch eine Abmahnung wegen angeblicher Verstöße gegen Flugdienstzeiten erhalten, kann er sich wehren – die Einhaltung der Flugzeitregeln liegt auch in der Verantwortung der Airline. Im Zweifel sollte man rechtlichen Rat suchen, denn Verstöße gegen die europäischen Flugdienstzeit-Regeln können nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.
Was können Piloten tun, wenn sie mit ihrem Tarifvertrag unzufrieden sind?
Einzelne Piloten können die Inhalte eines Tarifvertrags nicht direkt ändern – Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaft (z. B. Vereinigung Cockpit) und Arbeitgeber ausgehandelt. Wenn viele Piloten unzufrieden sind (etwa mit Arbeitszeiten oder Gehältern), sollten sie dies über ihre Gewerkschaft einbringen. Bei der nächsten Tarifrunde kann dann Druck aufgebaut werden, um Verbesserungen zu erzielen. Auch betriebliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (über den Betriebsrat oder Personalvertretung) können gewisse Punkte regeln. Wichtig ist, branchenübliche Konditionen zu kennen: Was in anderen Airlines Standard ist, kann als Argument dienen. Letztlich haben Piloten als Kollektiv – etwa durch gewerkschaftliche Aktionen bis hin zum Streik – deutlich mehr Verhandlungsmacht als einzeln. Es lohnt sich also, Missstände intern zu sammeln und geschlossen aufzutreten, um Tarifverbesserungen zu erreichen.
Kann mir gekündigt werden, wenn ich als Pilot fluguntauglich werde?
Piloten müssen regelmäßig ihre medizinische Tauglichkeit nachweisen. Wenn ein Pilot seine Flugtauglichkeit verliert (etwa aus gesundheitlichen Gründen), ist das für ihn eine ernste Situation. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln für diesen Fall. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bei dauerhafter Fluguntauglichkeit personenbedingt kündigen, da die vertragliche Hauptleistung – das Fliegen – nicht mehr erbracht werden kann. Allerdings ist zu prüfen, ob es alternative Einsatzmöglichkeiten am Boden gibt oder ob eine befristete Ausfallzeit überbrückt werden kann (z. B. durch unbezahlten Urlaub oder Reha). Ist die Kündigung unvermeidbar, muss sie unter Einhaltung des Kündigungsschutzes erfolgen – sofern das Kündigungsschutzgesetz greift, ist eine Sozialauswahl durchzuführen. Betroffene Piloten sollten sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Gegebenenfalls bestehen Ansprüche aus Versicherungen oder Versorgungswerken, die den finanziellen Verlust abmildern.
Haften Piloten persönlich, wenn ihnen ein Fehler unterläuft?
Piloten tragen große Verantwortung, aber sie sind nicht automatisch für jeden Fehler finanziell haftbar. In Deutschland greift das Prinzip der beschränkten Arbeitnehmerhaftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer gar nicht, bei normaler Fahrlässigkeit in Teilen, und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften sie grundsätzlich voll für einen Schaden. Das heißt, ein versehentliches Versehen (z. B. ein Landefehler ohne Vorsatz) würde normalerweise nicht zu einer ruinösen Forderung gegen den Piloten führen – solche Schäden deckt die Versicherung des Unternehmens. Anders bei grobem Fehlverhalten: Ein Pilot, der z. B. vorsätzlich gegen Sicherheitsregeln verstößt, könnte zur Verantwortung gezogen werden. In Extremfällen drohen dann auch strafrechtliche Konsequenzen. Doch im Normalfall sind Piloten durch die genannten Haftungsgrundsätze geschützt und sollten sich im Schadensfall zunächst an ihren Arbeitgeber und dessen Versicherung wenden.
Darf mein Arbeitgeber mich abmahnen oder kündigen, wenn ich streike?
Nein. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik – also einem von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitskampf im Rahmen von Tarifverhandlungen – darf keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Weder Abmahnungen noch Kündigungen aufgrund der Streikteilnahme sind zulässig, da während eines rechtmäßigen Streiks Ihre Arbeitspflicht ruht. Dieses Recht ist grundgesetzlich geschützt. Ihr Arbeitgeber darf Sie also nicht bestrafen, weil Sie streiken. Lediglich die Beteiligung an einem „wilden“ Streik (ohne Gewerkschaft, außerhalb des legalen Verfahrens) kann problematisch sein: Sie könnte als unerlaubte Arbeitsverweigerung gewertet werden, die im Extremfall eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge hat. Bei einem ordnungsgemäßen Pilotenstreik brauchen Sie solche Maßnahmen aber nicht zu fürchten.
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