Bereitschaftszeit, die zu Hause verbracht wird, ist Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof hat wichtige Rechtsfragen zur Arbeitszeit entschieden (EuGH v. 21.2. 2018 – C-518/15, Matzak).
Der Kläger war als Feuerwehrmann in einer belgischen Stadt beschäftigt. Er verlangte von der Stadtverwaltung Bezahlung seiner Bereitschaftszeiten. Er war verpflichtet, sich in seiner Wohnung aufzuhalten und sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden. Darin sah der EuGH eine erhebliche Einschränkung, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Die Bereitschaftszeit wertete der EuGH deshalb als Arbeitszeit.
Die Entscheidung hat auch für das deutsche Arbeitsrecht Bedeutung, auch im Hinblick auf Diskussionen um die Ausweitung von Arbeitszeiten und Eingriffen in Ruhezeiten. Maßgeblich ist das vorrangig geltende europäische Recht. Die Mitgliedstaaten können für die Arbeitnehmer nur günstigere Regelungen vorsehen; im Übrigen ist das Europäische Recht zwingend.
Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten die Regelungen überprüfen, die für sie gelten. Wir beraten gern bei dieser Überprüfung. Nur rechtsverbindliche Regelungen schützen die Beteiligten vor späteren unerwünschten Auseinandersetzungen und Kosten.
Wir beraten Arbeitnehmer und Unternehmen bei der Errichtung von Betriebsräten.