Neu: Anpassungsverpflichtung für Anwartschaften

Nach § 16 BetrAVG musste der Arbeitgeber bisher nur laufende Rentenleistungen anpassen. Die unverfallbaren Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer blieben bisher nach dem Ausscheiden unverändert („Veränderungssperre“ nach § 2 Abs. 5 BetrVG a.F.). Das hat sich ab1. Januar 2018 geändert.

Anpassung der laufenden Betriebsrenten

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus eigenem Vermögen oder über eine Unterstützungskasse laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Ist er nach § 16 BetrAVG verpflichtet, in Abständen von drei Jahren eine Anpassung der Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.