Betriebsrente: Zuschuss des Arbeitgebers bei Gehaltsumwandlung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Gehaltsumwandlung zum Zweck der Altersversorgung (§ 1a BetrAVG). Sie können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit 3.216,00 €) den „Barlohn“ in „Versorgungslohn“ umwandeln.