Betriebsrente: Zuschuss des Arbeitgebers bei Gehaltsumwandlung

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Gehaltsumwandlung zum Zweck der Altersversorgung (§ 1a BetrAVG). Sie können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit 3.216,00 €) den „Barlohn“ in „Versorgungslohn“ umwandeln. Auf diesen umgewandelten Lohnbestandteil entfallen keine Beiträge zur Sozialversicherung (zurzeit etwa 20 % -übrigens auch keine Steuer). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen also Beiträge. Bisher war der Arbeitgeber in einigen Fällen bereit, seine Ersparnisse an die Arbeitnehmer weiterzugeben und den Umwandlungsbetrag aufzustocken. Nach der Neuregelung des BetrAVG muss der Arbeitgeber bei Neuzusagen ab 1. Januar 2019 mindestens 15 % zuzahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Für Altverträge gilt die Verpflichtung ab 1. Januar 2022.

Wir beraten Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung.