Neu: Anpassungsverpflichtung für Anwartschaften

Nach § 16 BetrAVG musste der Arbeitgeber bisher nur laufende Rentenleistungen anpassen. Die unverfallbaren Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer blieben bisher nach dem Ausscheiden unverändert („Veränderungssperre“ nach § 2 Abs. 5 BetrVG a.F.). Das hat sich ab1. Januar 2018 geändert. Nach § 2a Abs. 2 BetrAVG n.F. soll der Wert der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht geringer sein als er wäre, wenn der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall im Betrieb verblieben wäre (Neuregelung). Dieser Grundsatz wird allerdings vielfach eingeschränkt; es wäre auch zu schön gewesen. Alle Einschränkungen können wir hier nicht behandeln. Wir machen nur auf die wichtige Änderung des Gesetzes aufmerksam. Wir beraten alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer über diese Änderung des BetrAVG. Die Neuregelung gilt übrigens auch für Vorstandsmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH.