Anpassung der laufenden Betriebsrenten
Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus eigenem Vermögen oder über eine Unterstützungskasse laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Ist er nach § 16 BetrAVG verpflichtet, in Abständen von drei Jahren eine Anpassung der Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der wirtschaftliche Wert der Betriebsrente soll erhalten bleiben. Der Anpassungsbedarf wird in der Regel durch die Entwicklung der Verbraucherpreise in den vergangenen drei Jahren bestimmt.
Den Zeitpunkt der gemeinsamen für alle Arbeitnehmer maßgebenden Anpassungsprüfung kann der Arbeitgeber bestimmen, das ist häufig der 1. Januar oder der 1. Juli eines Jahres (gebündelte Anpassung). Prüfungszeitraum sind in der Regel die letzten drei Jahre. Das gilt uneingeschränkt für die erstmalige Anpassung. Für eine Anpassung länger laufender Betriebsrenten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Prüfungszeitraum vom Beginn der Rente bis zum Anpassungszeitpunkt. Wir erleben es häufig in der Praxis, dass in diesem langen Prüfungszeitraum die Betriebsrenten nicht immer regelgerecht angepasst wurden. So kann ein höherer Anpassungsbedarf entstehen als er sich aus der Teuerungsrate der letzten drei Jahre ergibt. Für die Entwicklung der Verbraucherpreise in den letzten drei Jahren gilt: Vom 1. Januar 2016 bis 1. Januar 2019 sind die Verbraucherpreise um 5,1 % gestiegen. Hat ein Rentner ab 1. Januar 1990 eine Betriebsrente bezogen, muss diese am 1. Januar um 65,95 % (Steigerung der Lebenshaltungskosten) höher sein.
Die Anpassungsverpflichtung kann der Arbeitgeber verweigern, wenn seine wirtschaftliche Lage das nicht zulässt. Hierüber entsteht oft Streit zwischen den Rentnern und dem die Leistungen zusagenden Unternehmen.
Wir ermitteln gern für Arbeitgeber die Anpassungsverpflichtung und für Arbeitnehmer den Anpassungsbedarf.