Mitbestimmung des Betriebsrats bei technischen Einrichtungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung erneut den umfassenden Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt sind, bestätigt (BAG Beschluss vom 24. 10. 2018 – 1 ABN 36/18). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Einrichtung schon dann zur Überwachung bestimmt, wenn die erfassten Daten geeignet sind, Aufschlüsse über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu geben. Auf eine tatsächliche Auswertung kommt es nicht an. Es besteht auch keine „Erheblichkeitsschwelle“. Damit begründet schon das Speichern der Daten ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb gibt es heute kaum ein technisches Hilfsmittel, das ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden kann.

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