Betriebsrenten – Hinterbliebenenversorgung

Erneut hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschränkungen der Hinterbliebenenversorgung in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers zu befassen (Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18). Hinterbliebenenversorgung wurde nach diesen Geschäftsbedingungen nur gewährt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Versorgungsfalls mindestens zehn Jahre bestanden hatte. In dieser Klausel sah das BAG eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Sie gefährdet den Vertragszweck erheblich und es besteht kein innerer Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis als Grundlage der betrieblichen Altersversorgung. Die Klausel ist daher unwirksam.

Übrigens auch in Einzelverträgen ist nur eine Mindesteheklausel von einem Jahr zulässig.

Die Entscheidung ist eine von vielen Entscheidungen zum Recht der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Wir beraten aufgrund unserer Erfahrungen gern Arbeitgeber und Betriebsräte bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Versorgungszusagen.