Gebot fairen Verhandelns bei Beendigungsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erneut mit dem Gebot fairen Verhandelns beim Zustandekommen eines Beendigungsvertrags befasst (Urteil vom 7.2.2019 – 6 AZR 75/18). Das BAG sieht in diesem Gebot eine Nebenpflicht im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 241 Abs. 2 BGB. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Verpflichtungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme wirken sich auch auf die Verhandlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Das kann dadurch geschehen, dass eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird.

Im konkreten Fall sah das BAG eine Verletzung des Gebots in dem unangekündigten Aufsuchen der Arbeitnehmerin in ihrer Wohnung. Der Arbeitgeber könnte auch den erkennbar in einem körperlich geschwächten Zustand der Arbeitnehmerin ausgenutzt haben. Hierzu muss das Landesarbeitsgericht noch den Sachverhalt aufklären.

Die Entscheidung betrifft eine Rechtsnorm mit unbestimmten Rechtsbegriffen. Insbesondere der Arbeitgeber sollte deshalb genau prüfen, ob die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers vor einem Beendigungsvertrag gewährleistet ist. Wir beraten gern bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Die Entscheidung ist eine von vielen Entscheidungen zum Recht der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Wir beraten aufgrund unserer Erfahrungen gern Arbeitgeber und Betriebsräte bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Versorgungszusagen.