Der Kauf von Air Berlin durch die Lufthansa – ein Teilbetriebsübergang?
Die Wirksamkeit von Kündigungen von Piloten und anderen Mitarbeitern aus Sicht eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, Berlin
Heute ist bekannt geworden, dass Lufthansa wesentliche Teile von Air Berlin (wohl 81 Flugzeuge) sowie deren Tochtergesellschaften Niki Air und LG Walter kaufen wird und ca. 3.000 Mitarbeiter „einstellen“ will. Dabei sollen allein bei der Lufthansa-Tochter Eurowings nach Presseangaben rund 1.500 Stellen neu geschaffen werden. Laut des Vorstandsvorsitzenden Carsten Spohr sei dies ein „großer Tag“ (Spiegel-online) für Lufthansa. Diese Einschätzung werden wohl die Beschäftigten von Air Berlin nicht teilen: Ihnen droht zunächst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ob diese
allerdings rechtmäßig sein wird, wird die Arbeitsgerichte noch beschäftigen. Denn gegen die Wirksamkeit einer Kündigung könnte § 613a Abs.4 S. 1 BGB sprechen, wonach Kündigungen, die wegen eines Teilbetriebsübergangs ausgesprochen werden, unwirksam sind. Die gleiche Rechtsfolge gilt sogar auch für Aufhebungsverträge, wenn diese dazu dienen, die objektiven Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs (Erhalt der wesentlichen Arbeitsbedingungen) zu umgehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss zur Annahme eines
Betriebsteilübergangs eine wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Teilbetrieb) auf einen anderen Arbeitgeber (Erwerber) übergehen. Bei dieser Prüfung sind alle den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen, namentlich auch der Übergang der materiellen und immateriellen
Aktiva, die Übernahme der Belegschaft, der Übergang der Kundschaft und der Grad der Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit sowie eine etwaige Dauer einer Unterbrechung des Flugbetriebs (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG vom 25.8.2016 – 8 AZR 53/15 – Rn 27, juris sowie des EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237. Immerhin werden wohl nicht nur die wesentlichen materiellen Aktiva, nämlich die Flugzeuge, sondern auch immaterielle Aktiva (wie die sog. „Slots“ (Abflug- und Landerechte))
übernommen. Schließlich benötigt die neue Fluggesellschaft (wohl Eurowings) auch einen Großteil der Piloten von Air Berlin, da nur diese derzeit das erforderliche Type Rating (Musterberechtigung) besitzen, um die Flugzeuge auch tatsächlich einsetzen und somit den Betrieb ohne Unterbrechungen aufrechterhalten zu können.
Sollten also die Mitarbeiter gekündigt werden und anschließend ein Angebot von Eurowings erhalten, werden sich die Arbeitsbedingungen der Piloten und anderen Angestellten – nach den Plänen der Lufthansaleitung – wesentlich verschlechtern. Andere wiederum sollen „leer ausgehen“.
Letzteres Schicksal wird wohl vor allem die Kapitäne und Co-Piloten der Langstrecke von Air Berlin treffen, da diese wohl (aus Kostengründen) nicht von Eurowings übernommen werden sollen.
Heither & von Morgen haben als Fachanwälte für Arbeitsrecht – nicht zuletzt vor dem Hintergrund unserer erfolgreichen Tätigkeit für viele Piloten (Kapitäne und Co-Piloten) von Fluggesellschaften – große Erfahrung sammeln können und verfügen über eine hohe Fachkompetenz in diesem Bereich.