Mitbestimmung bei der Lohnstruktur
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 ist jede Änderung der Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig. Zu einer solchen Änderung kann es aus verschiedenen Gründen kommen, z. B. Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers und Einführung neuer Lohnsysteme. Der Wegfall der Tarifbindung führt nicht zum Wegfall der tariflichen Vergütungsordnung. Diese gilt solange weiter, bis sie unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch eine andere betriebliche Vergütungsordnung ersetzt wird. Das ist eine Änderung der Lohngestaltung i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt werden. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts kann betriebsverfassungsrechtliche und individualrechtliche Folgen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung der mitbestimmungspflichtigen Änderung bestätigt: Wird das Mitbestimmungsrecht verletzt, ist die Änderung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern unwirksam (BAG Urteil vom 25. 4. 2017 – 1 AZR 427/15). In diesem Rechtsstreit bekam der Arbeitnehmer Recht; der Arbeitgeber musste für einen längeren Zeitraum Lohnbestandteile nachzahlen.
Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsfragen. Bei der geplanten Änderung der Vergütungsregeln sind verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten und vermeiden Sie hohe unnötige Kosten.