Versetzung des Arbeitnehmers
Versetzungen des Arbeitnehmers sind häufig Gegenstand der Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer neuen Entscheidung zu Rechtsfragen der Wirksamkeit einer Versetzung geäußert (Urteil vom 18. Oktober 2017- 10 AZR 330/16).
Die Anordnung einer Versetzung ist eine Maßnahme nach § 106 Satz 1 GewO. Sie muss billiges Ermessen wahren. Billiges Ermessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es sind viele Aspekte zu beachten. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle.
Wichtig: Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht –auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Sanktionen des Arbeitgebers bei einer Nichtbefolgung sind nicht zulässig.
Wir beraten gern Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser schwierigen Rechtsfrage. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer hängt viel von der Wirksamkeit der Weisung ab; das Risiko der Nichtbefolgung muss bewertet werden.