Freizustellende Betriebsratsmitglieder – Leiharbeitnehmer

In mittleren und größeren Betrieben sind nach § 38 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. In einem Beschlussverfahren stritten  Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob bei der Zahl der Arbeitnehmer die Leiharbeitnehmer mitzählen oder nicht.

Das Bundesarbeitsgericht  hat entschieden: Die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer seien zwar keine Vertragsarbeitnehmer. Sie seien aber bei der Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, wenn sie zum regelmäßigen – arbeitsplatzbezogenen – Personalbestand gehören (BAG, Beschluss vom 2.8.2017 – 7 ABR 51/15). Ein Änderung  des Personalbestands ist zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bevorsteht. Das Bundesarbeitsgericht beruft sich auf den Zweck der Vorschrift; der Einsatz von Leiharbeitnehmern erfordere einen höheren Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats. Der Auslegungsgrundsatz – Zweck der Norm – gelte für alle betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte.  

Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Eine gute fachliche Beratung kann Ihnen gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen.