Freizustellende Betriebsratsmitglieder – Leiharbeitnehmer
In mittleren und größeren Betrieben sind nach § 38 BetrVG Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. In einem Beschlussverfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeber darüber, ob bei der Zahl der Arbeitnehmer die Leiharbeitnehmer mitzählen oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer seien zwar keine Vertragsarbeitnehmer. Sie seien aber bei der Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, wenn sie zum regelmäßigen – arbeitsplatzbezogenen – Personalbestand gehören (BAG, Beschluss vom 2.8.2017 – 7 ABR 51/15). Ein Änderung des Personalbestands ist zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bevorsteht. Das Bundesarbeitsgericht beruft sich auf den Zweck der Vorschrift; der Einsatz von Leiharbeitnehmern erfordere einen höheren Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats. Der Auslegungsgrundsatz – Zweck der Norm – gelte für alle betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte.
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