Betriebsratswahlen – Sitzverteilung

Gerade noch rechtzeitig vor den anstehenden Betriebsratswahlen hat das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Entscheidung getroffen: Die Anordnung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze (§ 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG) ist verfassungsgemäß (Beschluss vom 22. 11. 2017 – 7 ABR 35/17). Der Wahlvorstand hatte nach einer Verhältniswahl die Sitzverteilung auf mehrere Listen nach diesem Verfahren so beschlossen. Die antragstellenden Arbeitnehmer hatten die Wahl angefochten. Nach dem gewählten Verfahren würden kleinere Gruppierungen benachteiligt, bei anderen Verfahren nicht. 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Wahlvorstands gebilligt. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsrats-Sitze lässt sich eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der üblichen Verteilungsverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden können. Insoweit besteht ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit. Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere in Fragen des Wahlrechts.