Betriebsrentenstärkungsgesetz – Neue Chancen für die betriebliche Altersversorgung
Die Wirksamkeit von Kündigungen von Piloten und anderen Mitarbeitern aus Sicht eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, Berlin
Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Es soll die betriebliche Altersversorgung für kleine und mittlere Betriebe attraktiver machen. Die Arbeitgeber können künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit ihren Arbeitnehmern reine Betragszusagen vereinbaren. Der Arbeitgeber schuldet nur die Zahlung des vereinbarten Beitrags. Er haftet nicht für die Erfüllung von Leistungszusagen. Damit entfällt jedes künftige Risiko und eine weitere Haftung.
Diese Zusage ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die reine Betragszusage muss in einem Tarifvertrag geregelt sein. Die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, die einschlägigen tariflichen Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden (§ 24 BetrAVG n.F.).
Die Beitragszusagen können nur für die sog. versicherungsförmigen Durchführungswege vereinbart werden. Das sind Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Mit der Zahlung der vereinbarten Beiträge an diese Versorgungsträger hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt. Bei Gehaltsumwandlung von Barlohn in Versorgungslohn spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Er muss in diesem Fall 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen.
Arbeitgeber und Betriebsräte können in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung für ihre Arbeitnehmer eine automatische Entgeltumwandlung festlegen. Das schafft eine betriebseinheitliche Versorgung mit der entsprechenden Verwaltungsvereinfachung. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Widerspruchsrecht.
Für den Arbeitnehmer wichtig: Die an die Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge begründen eine Versorgungsanwartschaft. Diese ist von Anfang an unverfallbar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Eintritt eines Versorgungsfalls kann der Arbeitnehmer die Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen weiterführen oder bei einem Arbeitgeberwechsel das gebildete Versorgungskapital auf den vom neuen Arbeitgeber eingerichteten Versorgungsträger übertragen.
Nach wie vor sind Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein wirksames Mittel, Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Die Möglichkeiten für Arbeitgeber sind jetzt größer; der Aufwand ist kalkulierbar und es besteht kein weiteres Risiko. Arbeitnehmer erhalten eine weitere Versorgungsanwartschaft und bei Eintritt eines Versorgungsfalls höhere Versorgungsleistungen.
Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in alle betriebsrentenrechtlichen Fragen, auch bei der Einführung der neuen Beitragszusage.