Altersdiskriminierung im Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich erneut mit Rechtsfragen zur Altersdiskriminierung zu befassen (Urteil vom 27.4.2017 – 6 AZR 119/16). Für Schichtarbeit erhielten die Arbeitnehmer zum Ausgleich freie Tage. Die Zahl der Schichtfreizeittage hing vom Alter der Arbeitnehmer ab; je älter der Arbeitnehmer desto mehr freie Tage wurden gewährt. Der jüngere Kläger sah dies als Altersdiskriminierung und verlangte die Höchstzahl an freien Tagen. Er hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht sah in den altersabhängigen Regelungen eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers nach § 3 AGG. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Das „Alter“ ist ein solcher Grund. Die Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wäre nach § 10 Satz 1 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wäre. Das BAG sah im konkreten Fall keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (§ 10 AGG).

Die nicht gerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung führt zu einer „Anpassung nach oben“. Nur so kann die Benachteiligung vermieden werden.

Sofern Arbeitgeber und Betriebsräte Regelungen zu Entgelten oder zu anderen Arbeitsbedingungen, z. B.Schichtzulagen oder Schichtfreizeittagen, vereinbaren, müssen sie das AGG beachten. Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte bei der rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsbedingungen.