Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers
Der Europäische Gerichtshof hat wichtige Rechtsfragen zur Arbeitszeit entschieden (EuGH v. 21.2. 2018 – C-518/15, Matzak).
Nach § 613a Abs. 5 BGB muss der Arbeitgeber oder der neue Inhaber des Betriebs die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer informieren. Der Inhalt ist vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann dann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen.
Diese Monatsfrist gilt aber nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Unterrichtung ist das Widerrufsrecht an sich unbefristet. Der Arbeitgeber kann sich aber nach ständiger Rechtsprechung auf Verwirkung des Rechts berufen. Dieses Recht ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber zeitlich befristet: Nach einem Zeitraum von 7 Jahren nach dem Betriebsübergang ist das Recht auf Widerspruch in der Regel verwirkt (BAG Urteil vom 24. 8. 2017 – 8 AZR 265/16).
Diese Rechtsprechung schafft Rechtssicherheit jedenfalls nach 7 Jahren. Im entschiedenen Fall lag der Betriebsübergang 6 Jahre und 11 Monate zurück. Pech für den Arbeitgeber. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung hätte den Eintritt des Schadens verhindert.
Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte, um einen rechtssicheren Betriebsübergang zu gewährleisten.