Kündigungsschutz für die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften (AG oder GmbH) Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen können (Urteil vom 21. 9. 2017 – 2 AZR 865/16).
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Diese negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt auch und gerade dann zum Tragen, wenn das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dann weiter mit der Frage befasst, ob der gesetzliche Ausschluss vom Kündigungsschutz gegen das Grundgesetz verstößt. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG hat es verneint.
Allerdings kann eine Kündigung von Organmitgliedern nach § 242 BGB (Treu und Glauben) unwirksam sein. Es wäre mit Treu und Glauben iSv. § 242 BGB nicht vereinbar, eine unredlich erworbene Rechtsposition oder eine formale Rechtsposition im Widerspruch zu den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen auszunutzen. Eine Bestellung zum Geschäftsführer kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie allein mit dem Ziel erfolgt, diesen alsbald entlassen zu können.
Wir beraten gern alle Arbeitgeber in ihren Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern der gesetzlichen Vertretungsorgane. Wir vertreten andererseits auch die Interessen der Organmitglieder in rechtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Gesellschaften.