Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – vorzeitiger Rücktritt des Arbeitnehmers
Ein Rücktritt von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist möglich, wenn eine Partei ihre Pflichten aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verletzt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt (Urteil vom 31. 1 2018 – 10 AZR 392/17). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht gezahlt. Der Arbeitnehmer hatte sich an das Wettbewerbsverbot gehalten, dann aber den Rücktritt erklärt. Der wirkt ab Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber. Was der Arbeitnehmer aber nicht bedacht hat: Er hatte damit keinen Anspruch mehr auf die Karenzentschädigung ab Zugang der Erklärung bis zum Ablauf der vereinbarten Wettbewerbsfrist.
Wir beraten gern Arbeitnehmer in Fragen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.