Betriebliche Altersversorgung – Direktversicherung
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall (Pressemitteilung vom 26. 4. 2018) hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlung vereinbart. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, jährlich 1000 Euro in eine Direktversicherung einzuzahlen. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber.
Nach einigen Jahren verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, dieser solle die Versicherung kündigen, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Wie alle Instanzen lehnte auch das Bundesarbeitsgericht die Kündigung ab. Die Versicherung sollte – wie alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise absichern. Eine vorzeitige Kündigung wäre mit diesem Zweck nicht vereinbar.