Ablösung von Versorgungszusagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. 12. 2018 3 AZR 380/17 – jetzt veröffentlicht) erneut mit Fragen der Ablösung von Versorgungszusagen zu befassen. Es hat die Ablösung von Zusagen, die auf einer vertraglichen Einheitsregelung beruhen, sowohl durch eine verschlechternde spätere Gesamtzusage als auch durch eine spätere verschlechternde normativ verbindliche Richtlinie nach § 28 Sprechausschussgesetz (entsprechendes gilt dann auch für Betriebsvereinbarungen) abgeändert werden können.

Diese Rechtsprechung eröffnet weitere Möglichkeiten für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern erteilten Versorgungszusagen verschlechternd abzuändern (kritisch dazu Matthießen, Der Betrieb 2019, S. 1575 f). Zuvor hatte das BAG schon die Gesamtzusagen als betriebsvereinbarungsoffen angesehen. Auch eine Versorgungszusage aufgrund einer betrieblichen Übung kann durch eine kollektivvertragliche Regelung abgelöst werden.

Das BAG stellt in allen Fällen auf den kollektiven Bezug der Zusage ab. Werde betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines einheitlichen Systems gewährt, spreche dies für eine dem Arbeitnehmer erkennbare Offenheit der Vereinbarung für eine Abänderbarkeit durch eine Neuregelung mit kollektivem Bezug. Der Arbeitgeber – so das BAG – sage bei einheitlich geregelten Versorgungszusagen in der Regel lediglich eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Das ist in der Tat eine sehr weitgehende Auslegung zum Nachteil der Versorgungsberechtigten.

Wir beraten gern Arbeitgeber, Betriebsräte, Sprecherausschüsse und einzelne Arbeitnehmer, die entweder an eine Ablösung von Versorgungszusagen denken oder von ihr betroffen sind.