Betriebsräte bei Luftfahrtunternehmen
Am 1. Mai 2019 trat eine Änderung des § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Kraft. Die neue Fassung des Gesetzes lautet:
„Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.“
Die Gesetzesänderung ist die Folge der Weigerungen von einigen Luftfahrtunternehmen, für ihre im Bordbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch Tarifvertrag Betriebsvertretungen zu errichten. Jetzt gilt: Gibt es keine tarifvertragliche Sonderregelung, wählen Boden- du Bordpersonal gemeinsam einen Betriebsrat. Damit wird eine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung des Bordpersonals erleichtert.
Wir weisen unsere Mandanten, alle Unternehmen, Gewerkschaften, Arbeitnehmer und Betriebsräte auf diese Gesetzesänderung hin.