Ablösung von Betriebsvereinbarungen im Betriebsrentenrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 19. März 2019 – 3 AZR 201/17) mit Rechtsfragen der Ablösung von Betriebsvereinbarungen im Betriebsrentenrecht befasst. Es hat die Grundsätze, die zur Ablösung von Betriebsvereinbarungen in ständiger Rechtsprechung entwickelt wurden, bestätigt. Es gibt nur einen neuen Aspekt: Bei der Anwendung des Prüfungsschemas (den drei Eingriffsgründen entsprechen drei Eingriffstiefen) darf berücksichtigt werden, dass die Ablösung durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung erfolgt und nicht durch den Arbeitgeber allein. Das will heißen: Die Betriebsparteien haben einen kleinen Spielraum mehr für die Ablösung. Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in den schwierigen betriebsrentenrechtlichen Fragen. Wir vertreten die Betriebsparteien auch in Verhandlungen mit der jeweils anderen Partei und in den Verfahren vor der Einigungsstelle.