Neue Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung

Das Urteil des EuGH vom 14. 5. 2019 (Rs C-5518 –CCOO) hat die Aufmerksamkeit der Beteiligten – Arbeitgeber und Betriebsräte – auf das Arbeitszeitrecht gelenkt. Der EuGH fordert in diesem Urteil, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer vollständig erfasst. Die Mitgliedstaaten müssen nach diesem Urteil „ein objektives, verlässliches und zugängliches System ein(zu)führen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ Die Richtlinie der EU RL 2003/88/EG erlaubt Gestaltungsspielräume bei ihrer Umsetzung in das deutsche Arbeitsrecht. Der EuGH erlaubt abweichende Regelungen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Ob eine Änderung des ArbZG erforderlich ist, ist umstritten. Es geht vor allem um Auswirkungen des Urteils auf die Vertrauensarbeitszeit. Das Arbeitszeitrecht ist wegen der europarechtlichen Einflüsse unübersichtlich geworden. Wir beraten gern Arbeitgeber und Betriebsräte in diesem schwierigen Rechtsgebiet.