Sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren

Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. 4. 2019 – 7 AZR 323/17 ging es um ein Befristungsverbot nach einer Zwischenzeit von 15 Jahren. Das reichte nicht aus, um das Befristungsverbot als unzumutbar zu beurteilen. Jetzt hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. 8. 2019 – 7 AZR 452/17) erneut mit einer „sehr lange zurückliegenden Vorbeschäftigung“ befasst. Die Vorbeschäftigung lag 22 Jahre zurück. Diesmal durfte ein Arbeitsvertrag mit sachgrundloser Befristung vereinbart werden.