Schwellenwert für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats
Für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats kommt es auf die Zahl der Arbeitnehmer an, die in der AG, der KG auf Aktien, der GmbH oder einer Genossenschaft beschäftigt werden. Für den Aufsichtsrat einer mitbestimmten Gesellschaft nach dem Mitbestimmungsgesetz liegt der Schwellenwert bei „in der Regelmehr als 2000 Arbeitnehmern“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG). Umstritten ist und war die Frage, ob bei der Ermittlung des Schwellenwertes die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einer Entscheidung geäußert: Die Leiharbeitnehmer sind einzubeziehen, wenn das Unternehmen für die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (Beschluss vom 25. 6. 2019 – II ZB 21/18). Es kommt also nicht auf die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer und deren Dauer an; maßgebend ist nur, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern für das Unternehmen prägend ist. Die Voraussetzung ist kein arbeitnehmerbezogenes Merkmal, die Norm stellt auf das Unternehmen ab. Die gleichen Grundsätze werden auch für das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) gelten. Übrigens: Das Verfahren eingeleitet hatte der Gesamtbetriebsrat einer GmbH; er hatte beantragt, dass bei der GmbH ein paritätischer Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden sei. Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmen als auch Betriebsräte in diesen Rechtsfragen und Verfahren.