Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Bestimmung so ausgelegt, dass „zuvor“ nur eine Beschäftigung meint, die länger als drei Jahre zurück lag. Diese Auslegung hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungswidrig bezeichnet. „Zuvor“ ließe sich nicht einschränkend auslegen. Allerdings lässt das BVerfG Ausnahmen zu. Um diese Ausnahmen geht es seither in der Rechtsprechung. In dem zu entscheidenden Fall lag die Vorbeschäftigung 8,75 Jahre zurück. Dieser zeitliche Abstand sei zu kurz und mit 2,8 Jahren auch nicht von sehr kurzer Dauer gewesen, sagt das BAG (Urteil vom 20. 3. 20109 – 7 AZR 409/16). Auf einen Vertrauensschutz in die frühere Rechtsprechung könne sich der Arbeitgeber nicht berufen. Die Rechtsprechung des BAG sei von Anfang an umstritten gewesen. Es war zu erwarten, dass die vom BVerfG zugelassenen Ausnahmen die Rechtsprechung beschäftigen würden. Es fehlt in diesem Rechtsgebiet an klaren Regelungen. Die Rechtsprechung betrifft immer nur Einzelfälle. Die Ergebnisse eines Rechtsstreits sind für die Beteiligten nicht vorhersehbar. Das ist kein befriedigender Zustand. Wir beraten und vertreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, auch bei Befristungen mit einem sachlichen Grund (§14 Abs. 1 TzBfG).