Unwirksame Verträge mit Geschäftsführern einer GmbH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20. 8. 2019 – II ZR 121/16) mit den Rechtsfolgen eines unwirksamen Vertrags der GmbH mit ihrem Geschäftsführer zu befassen. Der Vertrag bestand bereits mehrere Jahre. 2010 wurde das Vertragsverhältnis neu geregelt. Der Gesellschafter (Landkreis) wurde bei Vertragsabschluss vom Landrat vertreten. Dieser Vertrag war unwirksam. Nur der Aufsichtsrat hätte den Vertrag abschließen müssen. Der Landrat als Vorsitzender des Aufsichtsrats war vom gesamten Aufsichtsrat nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt worden. Zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Für die Dauer der Tätigkeit ist der unwirksame Vertrag nach ständiger Rechtsprechung – wie in einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis – so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Für die Zukunft kann ein solches Anstellungsverhältnis grundsätzlich jederzeit und ohne Grund aufgelöst werden. Es gibt aber Ausnahmen, z. B. wenn der Geschäftsführer nach jahrelanger Tätigkeit auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags vertrauen durfte. Wir beraten gern Unternehmen und Geschäftsführer und vertreten sie in gerichtlichen Verfahren.