Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers

Nach § 613a Abs. 1 BGB geht bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber über; er tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 19. 1. 1972 in das BGB aufgenommen. Sie enthielt seinerzeit noch keinen Hinweis auf die Unterrichtungspflichten und das Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer. Trotz der seinerzeit fehlenden ausdrücklichen Bestimmung über das Widerspruchsrecht hat sich der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bekannt (Urteil vom 2. 10. 1972 – 5 AZR 504/73); es war dies die erste Entscheidung zu § 613a BGB überhaupt (unser Seniorpartner Dr. Friedrich Heither hat an dieser bedeutenden Entscheidung damals als junger Bundesrichter mitgewirkt). Das BAG hat ausgeführt, dass ein erzwungener Übergang „die personale Würde des Arbeitnehmers schlechthin mißachtet.“ Dass die damalige Entscheidung richtig war, hat der Gesetzgeber später durch Hinzufügen der Absätze V und VI bestätigt. Jetzt hat das BAG in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28. 2. 2019 – 8 AZR 201/18) die Anforderungen an einen Verzicht des Arbeitnehmers auf das Widerspruchsrecht weiter verschärft. Die Rechtsmaterie ist noch immer schwierig genug; eine fachanwaltliche Beratung ist angezeigt. Wir übernehmen gern die Beratung der Arbeitgeber und der Betriebsräte, wir vertreten sie und die Arbeitnehmer in den arbeitsgerichtlichen Verfahren.