Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen

Das LAG Berlin-Brandenburg sprach in einem Beschluss vom 14.04.2021 (15 TaBVGa 401/21) einem Betriebsrat einen Anspruch auf die für Videokonferenzen erforderliche Ausstattung zu.

Um die Betriebsratsarbeit in Zeiten der Corona-Pandemie zu gewährleisten, hatte der Gesetzgeber die Durchführung von Betriebsratssitzungen im Wege der Video- und Telefonkonferenz in § 129 BetrVG erstmals ermöglicht.

Das LAG Berlin-Brandenburg verurteilte nun einen Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung dazu, dem Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es handele sich bei der technischen Ausstattung um erforderliche Informationstechnik, welche Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 II BetrVG verpflichtend zur Verfügung stellen müssten.

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