LAG Düsseldorf: Kein Urlaubsanspruch während „Kurzarbeit null“

Das LAG Düsseldorf nahm mit Urteil vom 12.3.2021 (6 Sa 824/20) zu der Frage Stellung, wie sich die sogenannte „Kurzarbeit null“ auf den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auswirkt.

Die Klägerin, die als Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt ist, vertrat die Auffassung, dass ihr für Zeiten der Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch zustehe. Das LAG Düsseldorf wies ihre Klage nun ab (ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Essen) und entschied, dass die Klägerin in den Monaten der „Kurzarbeit null“ keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben habe. Daher stehe der Klägerin für das Jahr 2020 nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Zur Begründung berief sich das LAG Düsseldorf auf den Erholungszweck des Urlaubs: Sofern in einem Monat keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehe, bestehe für den Arbeitnehmer auch kein Bedürfnis, sich zu erholen.

Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers daher für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit null“ um 1/12 zu kürzen. So hat z.B. eine Arbeitnehmerin mit einem arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen tatsächlich nur 16 Tage Urlaub, wenn sie sich 4 Monate eines Jahres in „Kurzarbeit null“ befindet, da der Urlaubsanspruch um 4/12 (8 Tage) gekürzt wird.

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