Entgelttransparenz – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19) mit der Frage der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts zu befassen.
Aus einer Auskunft gem. § 10 EntgTranspG ging hervor, dass das Vergleichsentgelt der Klägerin unter dem Vergleichsentgelt ihres männlichen Kollegen lag. Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt und der ihr mitgeteilten höheren Durchschnitts-Entgelte in Anspruch.
Die Vorinstanz war davon ausgegangen, es lägen hierin keine ausreichenden Indizien im Sinne vom § 22 AGG vor, die die Vermutung begründeten, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren habe.
Das BAG führte nun aus, dass die Klägerin gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG) erfahren habe, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Dieser Umstand begründe zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren habe.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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