Keine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes wegen „Sprinterklausel“

Mit der Frage der Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes wegen einer sog. „Sprinterklausel“ hatte sich das LAG Hamm in seinem Urteil vom 13.05.2020 (6 Sa 1940/19) zu befassen.

Die Parteien vereinbarten einen Vertrag über die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser enthielt u.a. die unwiderrufliche und bezahlte Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht. Daneben sollte der Kläger das Recht haben vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall sollte er eine zusätzliche Abfindung erhalten („Sprinterprämie“). Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger bei einem neuen Arbeitgeber tätig und erzielte dort ein höheres Einkommen als zuvor bei der Beklagten. Diese forderte nun die Anrechnung des neuen Verdienstes auf die Vergütung während der Freistellung.

Das LAG führte zunächst aus, dass § 615 S. 2 BGB keine Anwendung finde. Der Kläger war aufgrund der vereinbarten Freistellung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Beklagte befand sich daher während der Freistellung nicht in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Klägers folgte daher direkt aus der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag und nicht aus § 615 S. 1 BGB.

Eine entsprechende Anwendung des § 615 S. 2 BGB hätten die Parteien nicht vereinbart, auch die Gesamtumstände der Vereinbarung sprächen gegen eine Anrechnung.

Insbesondere aus der „Sprinterklausel“ ergab sich nach Ausführung des LAG keine Anrechnung. Die Klausel verpflichte den Mitarbeiter nicht zu ihrer Anwendung bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte habe daher nicht davon ausgehen können, dass ihre Vergütungspflicht bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit stets ende und damit eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes in jedem Fall erfolge.

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